Einwilligungspflicht

Was bedeutet einwilligungspflichtig beim Testen?
Die Einsichts- und Entschlussfähigkeit bilden die Einwilligungsfähigkeit. Eine grundsätzliche Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist also die Einwilligungsfähigkeit der betreffenden Person. Die Person muss demgemäß in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite, in unserem Fall den HIV– oder STI-Test, zuerkennen (Einsichtsfähigkeit) und darüber hinaus die Fähigkeit besitzen, sich nach der eigenen Einsicht zu entscheiden. Das wird als so genannte Entschlussfähigkeit bezeichnet.

Ist also ein*e Jugendliche*r nach einem sorgfältigen Abwägungsprozess einwilligungsfähig, d.h., hat er*sie die nötige geistige Reife, eine eigenständige Nutzen-Risiko-Abwägung vorzunehmen und damit die gesamte Tragweite des Tests zu verstehen, ist einzig und allein ihre*seine Einwilligung maßgeblich. Das Anliegen der Sorgeberechtigten ist dabei unerheblich. Hinzu kommt die Schweigepflicht gegenüber den Sorgeberechtigten, d.h. gegen den Willen der*des Jugendlichen darf z.B. nicht über eine bestehende Infektion, eine bestehende Krankheit oder eine daraus geplante ärztliche Anweisung, Medikation bzw. ärztlichen Eingriff etc. informiert werden.

Unabhängig vom Alter sind Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, sich in einer psychischen Notlage befinden, eine Persönlichkeitsstörung aufweisen oder dement sind etc. nicht einwilligungsfähig und der Test wird entweder verschoben bzw. abgelehnt. Grundsätzlich wird eine medizinische Maßnahme als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bewertet, der ohne die entsprechende Einwilligung der betreffenden Person als Körperverletzung eingeordnet werden kann.

Kommt z.B. ein*e gesetzlicher Betreuer*in mit zum Test, wird dieser nicht durchgeführt, weil ein anonymes Testangebot nicht die geeignete Maßnahme ist, da in diesem Fall überprüft werden muss, ob die zu testende Person wirklich aus freien Stücken zugegen ist und die Begleitperson tatsächlich die gesetzliche Betreuung übernommen hat.