Prostituiertenschutzgesetz

Seit dem 1. Juli 2017 müssen sich alle, die in Deutschland der Sexarbeit nach gehen, anschaffen gehen oder einer sexuellen und/oder erotischen Dienstleitung nachgehen, amtlich registrieren lassen. Dabei ist es egal, ob die Sexarbeit/das Anschaffen ständig oder nur manchmal gemacht wird; Ob du dich als Prostituierte*r, Sexworker*in, Escort, Stricher*in, Erotik/Tantra-Masseur*in, FemDom/MaleDom, einen Sugar-Daddy haben etc. bezeichnest; oder ob du in einer Wohnung, in einem Club, zu Hause, in einer Kneipe, im Park, auf einer Klappe, im Auto, in einer Sauna, in einem Hotelzimmer etc. anschaffen gehst: Die Anmeldepflicht gilt für all jene, die in Deutschland eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben und sexuelle Dienstleistungen oder sexuelle/erotische Handlungen gegen Geld oder Geschenke erbringen.

Ausgenommen sind: Pornos, Peepshows, reine Table-Dance-Aufführungen, Web-Cam-Angebote und Telefonsex.

Personen über 21 Jahren müssen die Anmeldung alle zwei Jahre verlängern, Personen unter 21 Jahren einmal im Jahr. Wer in Zukunft ohne Anmeldung anschafft, muss ein Bußgeld bezahlen.

Diese Organisationen in deiner Nähe können dir weiterhelfen, wo du dich anmelden kannst.

In Frankfurt am Main ist das Ordnungsamt die anmeldende Behörde.
Die Adresse lautet:
Ordnungsamt, Kleyerstraße 86, 60326 Frankfurt am Main.

Die Anmeldebescheinigung sowie die Aliasbescheinigung (Künstler*innennamen) sind kostenpflichtig. Die Bezahlung kann in bar oder mit EC-Karte erfolgen.

Bei der Anmeldung muss der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und ggf. die Arbeitserlaubnis, dass die anmeldende Person bundesweit arbeiten möchte, eine Melde-/Zustelladresse, angeben sowie zwei Fotos abgeben werden.

Vor der Anmeldung beim Ordnungsamt besteht die Verpflichtung zu einer Gesundheitsberatung im Gesundheitsamt Frankfurt, die jedoch keine körperliche Untersuchung voraussetzt. Die Beratung beinhaltet gesundheitliche Themen wie z.B. Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs. Hier könnte eine bestehende Zwangs- und Notlage offenbart werden.

Des Weiteren führt das Gesundheitsamt in Frankfurt ein Informations- und Beratungsgespräch durch. In diesem Gespräch werden Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz sowie zur weiteren Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, weitergegeben. Darüber hinaus werden Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung, Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft, Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen, Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten übermittelt.

Nach der Gesundheits- und Informationsberatung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Ordnungsamt als anmeldende Behörde vorgelegt werden und die ebenfalls immer mitgeführt werden müssen. Diese Bescheinigung bleibt drei Monate gültig, wenn sie nicht direkt dem Ordnungsamt vorgelegt wird. Nach Ablauf der drei Monate muss dann wieder erneut eine gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt durchgeführt werden.

Die Gesundheitsamt Frankfurt befindet sich in der Breite Gasse 28, 2. Stock, 60313 Frankfurt am Main stattfinden. Termine müssen entweder unter der Telefonnummer (069) 212-43343 oder per E-Mail ProstSchG@stadt-frankfurt.de vereinbart werden. Erwähne bei der Terminvereinbarung, wenn du eine*n Dolmetscher*in benötigst. Das Gesundheitsamt trägt hier die Kosten.

Die Anmeldung im Ordnungsamt erfolgt leider nur in deutscher Sprache. Dolmetscher*innen können zwar hinzugezogen werden, müssen aber von der sich anmeldenden Person bezahlt werden.

Beim eigentlichen Registrierungsvorgang im Ordnungsamt prüft die zuständige Abteilung die Personalien anhand gültiger Papiere, verlangt zwei Passbilder des*der Antragssteller*in, fragt nach, ob bundesweit der Prostitution nachgegangen werden soll, und stellt, wenn nichts zu beanstanden ist, direkt eine Anmeldebescheinigung aus. Die Bescheinigung ist auch zusätzlich mit Pseudonym, Alias („Künstler*innenname“) erhältlich, um private Daten zu schützen. Die Anmeldebescheinigung muss beim Anschaffen immer mitgeführt werden. Diese gilt als Nachweis bei Kontrollen und gegenüber Betreiber*innen.

Die Anmeldung bekommt nicht, wer: sein Ausweisdokument vergessen, verloren hat; keinen gültigen Ausweis dabei hat; nicht alle nötigen Unterlagen (z.B. Bescheinigung gesundheitliche Beratung) einreicht oder nicht alle nötigen Angaben macht; unter 18 Jahren ist; 6 Wochen vor der Entbindung steht; unter 21 Jahre ist und zur Prostitution „gebracht wird“ oder „in hohem Maße fremdbestimmt“ anschafft. Für die letzten beiden Aspekte gilt: es geht um tatsächliche Anhaltspunkte. Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend!

Sex ohne Kondom (oral, anal, vaginal) ist verboten. Auch die Werbung dafür ist verboten. Wenn Freier*innen/Kund*innen dagegen verstoßen, werden nur sie mit hohen Geldbußen bestraft.

Es ist nun ausdrücklich erlaubt, dass z.B. die Polizei oder das Ordnungsamt zur Überwachung Geschäftsräume und sogar Wohnungen betreten darf, Einsicht in Unterlagen verlangen sowie jederzeit Personenkontrollen durchführen kann. Betreiber*innen und Mitarbeiter*innen sind zur Auskunft verpflichtet.

Die Anmeldedaten werden gespeichert und dürfen zur Überwachung, Informationspflicht und für Maßnahmen bei Zwangslagen an andere Stellen weitergeleitet werden, z.B. an das zuständige Finanzamt sowie die angegebenen Arbeitsorte. Wenn die Tätigkeit als Selbstständige*r ausgeübt wird, braucht es trotzdem eine steuerliche Anmeldung!

Wenn die Anmeldung nicht verlängert wird, müssen die dazu gespeicherten Daten spätestens nach 3 Monaten gelöscht werden.